Förderprogramm des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
Insgesamt werden 150 Millionen Euro an Fördermitteln mit dem Förderprogramm Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
Hintergrund
Soziale Einrichtungen sind in besonderem Maße von den fortschreitenden Auswirkungen des Klimawandels, wie beispielsweise Hitze oder Starkregen, betroffen. Gleichzeitig leisten die Einrichtungen – nicht nur im Rahmen der COVID-19-Pandemie – einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Sie übernehmen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung, die ökologische und soziale Aspekte gleichermaßen berücksichtigt, und tragen somit auch langfristig zum Gemeinwohl bei.
Mit Hilfe dieses Förderprogramms will das BMU dazu beitragen, sowohl akute klimatische Belastungen in den sozialen Einrichtungen abzumildern als auch eine umfassende Vorbereitung auf zukünftige klimatische Veränderungen zu ermöglichen. Dies dient auch dazu, die Bedingungen für die Arbeit und Betreuung in sozialen Einrichtungen zu verbessern und besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen, wie Pflegebedürftige oder chronisch Kranke, Kinder und Jugendliche oder ältere Menschen, zu schützen. Das Förderprogramm „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo) ist Bestandteil des COVID-19-Konjunkturpakets der Bundesregierung.
Fördergegenstand: Gefördert werden folgende Bausteine zur Anpassung sozialer Einrichtungen an die Folgen des Klimawandels
- strategische Beratungsleistungen
- Erstellung umfassender Konzepte
- investive Maßnahmen
- Informationskampagnen
- Bildungsangebote
Förderschwerpunkt 1: Beratung und Konzepte
- Einstiegs- und Orientierungsberatung
- Erstellung von Anpassungskonzepten
Förderschwerpunkt 2: Investive Maßnahmen
Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen, die auf Grundlage einer Einstiegs- und Orientierungsberatung (Förderschwerpunkt 1.1) oder eines umfassenden Konzepts (Förderschwerpunkt 1.2) erarbeitet wurden.
Förderfähig sind:
- Maßnahmen am Gebäude
- Maßnahmen im Gebäude
- Maßnahmen im Umfeld des Gebäudes
Ausnahmen stellen schnell umsetzbare Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel dar, die:
- keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordern und
- eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben.
Für die Förderung dieser Maßnahmen ist eine Einstiegs- oder Orientierungsberatung oder das Vorliegen eines umfassenden Anpassungskonzepts gemäß Förderschwerpunkt 1 nicht erforderlich.
Förderschwerpunkt 3: Kampagnen und Weiterbildung
Gefördert werden beispielsweise Veranstaltungsreihen sowie öffentlichkeitswirksame Maßnahmen und Kampagnen zur Information, Qualifikation und Vernetzung von Ehrenamtlichen und Mitarbeitenden sozialer Einrichtungen. Vulnerable Gruppen selbst, pflegende Angehörige und weitere involvierte Akteure können ebenso adressiert werden.
Förderquoten:
a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit nicht wirtschaftlicher Betätigung, wie insbesondere Kommunen: bis zu 80 Prozent; bis zu 90 Prozent für Förderschwerpunkt 1
- Finanzschwache Kommunen sowie juristische Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse, wie insbesondere Wohlfahrtsverbände: bis zu 90 Prozent
- Förderquoten für Anträge, die bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden: bis zu 100 Prozent für den Förderschwerpunkt 1 sowie für schnell umsetzbare Maßnahmen unter Förderschwerpunkt 2, die keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordern und eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben
b) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts mit wirtschaftlicher Betätigung:
- Förderquote: bis zu 75 Prozent
- Förderquoten für Anträge, die bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden: bis zu 85 Prozent für den Förderschwerpunkt 1, sowie für schnell umsetzbare Maßnahmen unter Förderschwerpunkt 2, die keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordern und eine Laufzeit von voraussichtlich maximal sechs Monaten haben
c) Staatliche/ staatlich anerkannte Hochschulen und öffentlich grundfinanzierte Forschungseinrichtungen (nur in Verbundvorhaben im Rahmen des Förderschwerpunkts 3 möglich):
- Förderquote: bis zu 85 Prozent
Förderzeitraum: 2020-2023
Fristen: Ein erstes Antragsfenster ist bis zum 15. Dezember 2020 geöffnet. Das nächste Antragsfenster ist vom 1. bis 28. Februar 2021 geöffnet. Weitere Antragsfenster sind sowohl für 2021 als auch in den Folgejahren vorgesehen.
Antragsverfahren
Es können gleichzeitig mehrere Förderschwerpunkte beantragt werden.
Förderanträge müssen elektronisch über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes „easy-Online“ eingereicht werden. Bei Verbundvorhaben ist durch jeden Verbundpartner ein separater Antrag einzureichen.
Nach Absenden der elektronischen Version ist diese auszudrucken und der Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH mit Unterschrift einer bevollmächtigten Person sowie den entsprechenden Anlagen innerhalb von zwei Wochen zuzuleiten. Die Anträge sind in deutscher Sprache einzureichen.
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Köthener Straße 4
10963 Berlin
Bitte verwenden Sie zur Antragstellung die bereitgestellten Mustervorhabenbeschreibungen (für Förderschwerpunkt 1.1, Förderschwerpunkt 1.2, Förderschwerpunkt 2, Förderschwerpunkt 3) und beachten Sie die zusätzlichen Informationen im Merkblatt zur Förderrichtlinie.
Förderanträge können grundsätzlich erst bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig für die administrative und die fachliche Prüfung vorliegen.
Weitere Hinweise:
- Förderrichtlinie weiter lesen….
- Vorlagen für Vorhabenbeschreibungen finden Sie je nach Maßnahmenschwerpunkt hier… (rechts, grüner Kasten)